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Hinweispflichten Gemäß § 35 WaffG

  • Abgabe erlaubnispflichtiger Waffen nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis.
  • Abgabe von von der Erlaubnispflicht freigestellten Waffen nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr.
  • Abgabe von verbotenen Waffen nur an Inhaber einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.

  • Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 dürfen ohne kleinen Waffenschein nicht geführt werden. Ein Verstoß gegen dieses Führverbot ist Strafbar!

Umgang mit SRS-Waffen in der Öffentlichkeit

Das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist im öffentlichen Raum grundsätzlich erlaubnispflichtig. Gemäß § 10 Abs. 4 WaffG ist hierfür der Kleine Waffenschein erforderlich. Dieser erlaubt es, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks bei sich zu tragen. Ein Verstoß gegen diese Erlaubnispflicht ist strafbar (§ 52 WaffG). Ausgenommen hiervon ist der reine Transport, sofern die Waffe nicht schuss- und nicht zugriffsbereit (z. B. in einem verschlossenen Behältnis) befördert wird. Bitte beachten Sie, dass das Mitführen auf öffentlichen Veranstaltungen strikt untersagt ist, sofern keine gesonderte Ausnahmegenehmigung hierfür vorliegt.

Das Schießen ist nur auf dem eigenen befriedeten Besitztum (oder mit Erlaubnis des Eigentümers) sowie im Falle der Notwehr zulässig.

Voraussetzungen auf dem Grundstück: Es darf keine Lärmbelästigung für Nachbarn entstehen und das Geschoss (bei Pyrotechnik) darf das Grundstück nicht verlassen

PTB-Zulassung: Nur Waffen mit dem Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sind für Volljährige frei erwerbbar und legal zu nutzen.

Bestätigung des Erwerbers über die erfolgte Belehrung:

Hiermit bestätige ich, dass ich durch die Firma Waffen- und Munitionshandel Sandvoß auf den korrekten Umgang mit SRS Waffen, ins Besondere die Strafbarkeit des Führens von SRS Waffen ohne kleinen Waffenschein hingewiesen wurde.

Name:

Datum:

Unterschrift: